ArchivSchneeberäumung von Haltestellen
In Zusammenhang mit wiederholten Anfragen zur Schneeberäumung
von Haltestellenbereichen weisen wir auf die gesetzlichen
Grundlagen bei der winterlichen Bearbeitung von Gehwegen hin:
- Haltestellenbereiche, die sich zwischen der
Bordsteinkante und einem Radweg befinden, sind winterlich von der
BSR zu bearbeiten ( StrReinG - § 4, Abs. 4 - Satz 3 "Flächen ohne
Anlieger"). Bei diesen Flächen erfolgt in der Regel eine
Auftragsvergabe an private Schneebeseitigungsfirmen durch die
BSR.
- Haltestellenbereiche, die sich zwischen der Bordsteinkante und der Haus-/Grundstücksgrenze befindet, (ohne Trennung durch einen Radweg) sind winterlich von dem jeweiligen Anlieger zu bearbeiten (StrReinG - § 4, Abs. 4 - Satz 1 "Anliegerpflichten in A und B Straßen laut Straßenreinigungsverzeichnis".
Sollten hier die Anlieger ihren Verpflichtungen nicht nachkommen
und die entstandene Glätte im Haltestellenbereich eine Gefahr
darstellen, ist die Ordnungsbehörde (Polizei) verpflichtet, die
Anlieger unverzüglich zur Bearbeitung aufzufordern.
Kommen diese der Aufforderung nicht nach oder ist ein
Anlieger/Verpflichteter nicht erreichbar, ergeht im Rahmen einer
"Ersatzvornahme" ein Auftrag an die BSR zur Bearbeitung der Fläche
(Mit Nennung der Anzeigen-Nr. , Adresse, genaue Örtlichkeit,
Uhrzeit, Name des Polizeibeamten).
Meldung vom 06.01.2010
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