Zentraler Einkauf
1. Einkauf von Leistungen
Die BVG ist gehalten anstehende Vergaben, die unterhalb der
Schwellenwerte nach § 1 Abs. 2 Sektorenverordnung liegen und einen
Auftragswert von 50.000 EUR überschreiten, grundsätzlich in
geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Auf den folgenden Internetseiten finden Sie die
Veröffentlichungen:
Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gilt die Verordnung zur
Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des
Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung
anzuwendenden Regeln, kurz Sektorenverordnung (SektVO).
Bekanntmachungen zu diesen Vergaben werden zusätzlich zu den
vorgenannten Internetseiten im Supplement zum Amtsblatt der EU
veröffentlicht.
Kontakt
Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaft
2, rue Mercier
L-2985 Luxemburg
www.ted.publications.eu.int
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der
BVG
Die Auftragsvergaben erfolgen bei Leistungen auf der Grundlage der
I. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Leistungen (VOL/B):
VOL (Verdingungsordnung für Leistungen - Teil B -), ergänzt um die
Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von
Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).
Die Auftragsvergaben erfolgen bei Bauleistungen auf der Grundlage
der Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von
Bauleistungen (VOB/B):
VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B
-)
ergänzt um die Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die
Ausführung von Bauleistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftragnehmern werden
grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.
II. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B): VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B -) ergänzt um die Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von Bauleistungen.
Fahrplanauskunft
Aktuelle Störungen
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