Zentraler Einkauf
1. Einkauf von Leistungen
Die BVG ist gehalten anstehende Vergaben, die unterhalb der Schwellenwerte nach § 1 Abs. 2 Sektorenverordnung liegen und einen Auftragswert von 50.000 EUR überschreiten, grundsätzlich in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Auf den folgenden Internetseiten finden Sie die Veröffentlichungen:
Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte gilt die Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln, kurz Sektorenverordnung (SektVO).
Bekanntmachungen zu diesen Vergaben werden zusätzlich zu den vorgenannten Internetseiten im Supplement zum Amtsblatt der EU veröffentlicht.
Kontakt
Kommission der Europäischen Gemeinschaft
Amt für amtliche Veröffentlichungen
der Europäischen Gemeinschaft
2, rue Mercier
L-2985 Luxemburg
www.ted.europa.eu.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf der BVG
Die Auftragsvergaben erfolgen bei Leistungen auf der Grundlage der I. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B):
VOL (Verdingungsordnung für Leistungen - Teil B -), ergänzt um die Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von Leistungen (ausgenommen Bauleistungen).
Die Auftragsvergaben erfolgen bei Bauleistungen auf der Grundlage der Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B):
VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B -)
ergänzt um die Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von Bauleistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftragnehmern werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil.
II. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B): VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil B -) ergänzt um die Zusätzliche Vertragsbedingungen der BVG für die Ausführung von Bauleistungen.