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FAQ zur Busspurberäumung

Die BVG ist berechtigt, ohne Hinzuziehung der Polizei- oder Ordnungsbehörde, verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) umzusetzen. Grundlage für die Fahrzeugumsetzung ist § 23 des Berliner Mobilitätsgesetzes.

Wo ist mein Fahrzeug?

Auskunft zum Verbleib des Fahrzeugs erhalten Sie bei der Auskunft- und Fahndungsstelle der Polizei Berlin unter folgender Telefonnummer: 030 4664 709800.

Allgemeine Fragen

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Umsetzung und die Gebührenerhebung ist § 23 Abs. 2, 5 Berliner Mobilitätsgesetz (MobG BE) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GebBtrG BE) und der Gebührenordnung für das Umsetzen von Fahrzeugen von Flächen des öffentlichen Personenverkehrs durch die Berliner Verkehrsbetriebe (sog. BVG-Benutzungsgebührenordnung – BVGBenGebO).

Warum wurde mein Fahrzeug umgesetzt?
Das Fahrzeug wurde verbotswidrig auf gültigen Bussonderfahrstreifen, Straßenbahngleisen oder im Haltestellenbereich abgestellt. Zur Abwehr von Gefahren, die von einer den Verkehrsregeln oder Verkehrszeichen widersprechenden Nutzung der Verkehrsflächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) ausgehen, wurde das Fahrzeug umgesetzt.

Was passiert nach der Umsetzung?
Für die Umsetzung werden Benutzungsgebühren mittels Gebührenbescheid festgesetzt. Davor erhalten Sie von uns eine Anhörung mit der Möglichkeit sich zum Sachverhalt innerhalb der gesetzten Frist zu äußern.

Warum Benutzungsgebühr?
Mit der Umsetzung werden Einrichtungen (u.a. Abschleppfahrzeuge) der BVG benutzt und die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen entweder von der BVG oder von Dritten, die im Auftrag der BVG erbracht werden, kostenpflichtig in Anspruch genommen.

Änderung der Verkehrslage
Verkehrsteilnehmer müssen stets mit Änderungen bestehender Verkehrsregelungen im Straßenverkehr rechnen. Dabei ist es unerheblich ob die Änderung tatsächlich vom Verkehrsteilnehmer wahrgenommen wurden. Eine generelle Unterrichtungspflicht beim Aufstellen von Verkehrsschildern besteht nicht. So gelten beispielsweise Erweiterungen und Neueinrichtungen von Bussonderfahrstreifen sofort.

Gebührenhöhe
Die BVG-Benutzungsgebührenordnung (BVGBenGebO) wurde als Rechtsverordnung vom Berliner Senat erlassen. Die Höhe der festgesetzten Benutzungsgebühr orientiert sich nach dem Kostendeckungsprinzip und ist so bemessen, dass damit keine Überschüsse erwirtschaftet werden. In Abhängigkeit der zulässigen Gesamtmasse des umzusetzenden Fahrzeugs (bis und über 3,5 t) ist zwischen einer vollzogenen, begonnenen und vermiedenen Umsetzung sowie einer Leerfahrt zu unterscheiden.

Unter 3,5 Tonnen

Vollzogene Umsetzung          =          274,17 EUR
Begonnene Umsetzung         =          215,30 EUR
Leerfahrt                                 =         158,74 EUR
Vermiedene Umsetzung        =            76,45 EUR

Über 3,5 Tonnen

Vollzogene Umsetzung          =          650,32 EUR
Begonnene Umsetzung         =          409,96 EUR
Leerfahrt                                 =          195,45 EUR
Vermiedene Umsetzung        =            76,45  EUR

Begriffserklärung

Vollzogene Umsetzung:
Eine Umsetzung gilt als vollzogen, wenn das umzusetzende Fahrzeug verladen und der Abschleppwagen abfahrbereit ist.

Begonnene Umsetzung:
Eine Umsetzung gilt als begonnen, wenn am Einsatzort erste Arbeitsschritte zur Umsetzung des Fahrzeugs mittels technischer Hilfsmittel eingeleitet wurden. Es ist dabei unerheblich, ob eine Verbindung zwischen dem technischen Hilfsmittel und dem umzusetzenden Fahrzeug entstanden ist.

Leerfahrt:
Eine Leerfahrt liegt vor, wenn der Abschleppwagen bestellt wurde und sich auf den Weg zum Einsatzort gemacht hat, unabhängig davon, ob der Abschleppwagen bereits am Einsatzort erschienen ist. Bei mehreren in unmittelbarer Nähe abgestellten Fahrzeugen wird im Falle einer Leerfahrt für jedes Fahrzeug nur eine Gebühr in Höhe eines gleichen Anteils an dem Gebührensatz für eine Leerfahrt erhoben (sog. Kostenteilung).

Vermiedene Umsetzung:
Eine Umsetzung wurde vermieden, wenn das Fahrzeug durch eine berechtigte Person selbst entfernt worden ist und dadurch eine Bestellung des Abschleppwagens vermieden werden konnte.

Quelle: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-BVGBenGebOBErahmen

Reduzierung der Benutzungsgebühr
In der BVG-Benutzungsgebührenordnung (BVGBenGebO) werden die Gebührentatbestände abschließend geregelt. Eine Reduzierung der Gebühren ist aus anderen als den in der BVGBenGebO vorgesehenen Gründen daher nicht möglich. Umstände, welche zum Parken auf den Verkehrsflächen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) führten, sind unerheblich.

Gebührenerlass aus Kulanz
Wegen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG sowie unter Beachtung und Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, ist es der BVG nicht möglich Gebührenbescheide im Einzelfall aus Kulanzgründen aufzuheben.

Anhörung/Gebührenbescheid

Fragen zur Anhörung

Muss ich mich zum Sachverhalt äußern?

Nein, Sie sind nicht verpflichtet sich zum Sachverhalt zu äußern.

Ich bin nicht der verantwortliche Fahrzeugführer.
Der Halter/Eigentümer eines Kraftfahrzeugs ist neben dem Fahrer für dessen ordnungsgemäßen Zustand nach § 14 Abs. 1, 3 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG Bln) verantwortlich. Sie haben im Zuge der Anhörung die Möglichkeit, uns den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen.

Informationseinholung über die Umsetzung
Der Betroffene hat jederzeit die Möglichkeit, Informationen über die erfolgte Umsetzungsmaßnahme bei der BVG einzuholen und/oder Beweismittel einzusehen.

Was passiert, wenn die Anhörungsfrist verstrichen ist?
Wenn die Anhörungsfrist verstrichen ist, werden die Gebühren mittels Gebührenbescheid festgesetzt.

Fragen zum Gebührenbescheid

Ich habe einen Gebührenbescheid erhalten.

Der Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einem Datenschutzhinweis versehen ist. Als Anstalt des öffentlichen Rechts ist die BVG verpflichtet, jeden Umsetzungssachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Gebührenadressat hat die Möglichkeit, sich über die Beweismittel in der das Verfahren betreffenden Akte zu erkundigen und diese einzusehen.

Warum wurde der Gebührenbescheid trotz Zahlung erlassen?
Wenn die Gebühr im Zeitraum der Anhörung gezahlt wurde, sind keine weiteren Forderungen fällig. Die Zahlung hat sich mit der Erstellung des Gebührenbescheids überschnitten. Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird der Gebührenbescheid automatisch erlassen und ist mit Zahlungseingang als erledigt anzusehen.

Zahlung der Benutzungsgebühr

Ratenzahlung

Ratenzahlungen sind generell nicht möglich. Eine Ratenzahlung kann nur ausnahmsweise und nur in Einzelfällen gewährt werden, wenn der Gebührenadressat eine besondere finanziell angespannte Lebenslage nachweisen kann. Ein geeigneter Nachweis erfolgt beispielsweise mittels aktueller Einkommensnachweise oder aktueller Bescheide über die Bewilligung von Sozialleistungen. Ein Anrecht auf eine ratenweise Begleichung der Forderung besteht nicht.

Verjährung/Ordnungswidrigkeit
Die Erhebung der Benutzungsgebühr erfolgt unabhängig von einem eventuellen Bußgeldverfahren und kann gem. §§ 12 i. V. m. 21 Abs. 1 Gesetz über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GebBtrG BE) innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren ab dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebührenschuld (ab erfolgter Maßnahme) entstanden ist, festgesetzt werden. Die Benutzungsgebühr selbst stellt kein Bußgeld im Sinne des Ordnungswidrigkeitenrechts dar. Beide Verfahren werden – inhaltlich – unabhängig voneinander entschieden.