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Bedingungen für Abos

1 Allgemeines

Im Abonnement werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausgegeben. Voraussetzung für das Abonnement ist die Teilnahme am Lastschriftverfahren. Vertragspartner des Abonnenten ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.

Fahrausweise im Abonnement werden als Chipkarten mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements.

Bestimmte Fahrausweise im Abonnement werden in zwölf monatlichen Wertabschnitten, auf denen der jeweilige Kalendermonat mit Monat und Jahr bezeichnet ist, ausgegeben. Ein Wertabschnitt gilt jeweils vom letzten Kalendertag des vorhergehenden Monats 00:00 Uhr bis zum ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats 24:00 Uhr.

Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chipkarte gedruckt. Für bestimmte persönliche Fahrausweise, die nicht als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden, ist zusätzlich zum Wertabschnitt eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich.

2 Fahrausweise im Abonnement

2.1 Abonnements mit monatlicher Abbuchung

Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit monatlicher Abbuchung ausgegeben:

(a) übertragbare Zeitkarten

  • Monatskarten VBB-Umweltkarten
  • 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus)
  • 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)
  • 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)

(b) persönliche Zeitkarten

  • Monatskarten Ausbildung und Monatskarten Schüler (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs,Teil B, Punkte 5.2.5.1 und 5.2.5.2)
  • Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.4)
  • VBB-Abo Azubi (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.6)
  • VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.6)
  • VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.7)

Die Abbuchung erfolgt entsprechend den von den einzelnen Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegten Regelungen in zehn oder zwölf monatlichen Teilbeträgen.

2.2 Abonnements mit jährlicher Abbuchung

Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit jährlicher Abbuchung ausgegeben:

(a) übertragbare Zeitkarten

  • Monatskarten VBB-Umweltkarten
  • 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus),
  • 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)
  • 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)

(b) persönliche Zeitkarten

  • Monatskarten Ausbildung und Monatskarten Schüler (nicht für die Teilbereiche AB, BC und ABC des
  • Tarifbereichs Berlin; es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkte 5.2.5.1 und 5.2.5.2)
  • Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.4)
  • VBB-Abo Azubi (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.6)
  • VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.6)
  • VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.7)

3 Beantragung der Teilnahme am Lastschriftverfahren

Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Bankkonto, ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt des Kontoinhabers in der Bundesrepublik Deutschland sowie ein SEPA-Basislastschriftmandat des Kontoinhabers zur Legitimation des Einzuges fälliger Forderungen durch das Verkehrsunternehmen. Für die Erteilung des Mandates ist der dafür bestimmte Bestellschein bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. Kalendertag des Vormonats durch den Kunden nachweislich zu übermitteln. Die Übermittlung des schriftlichen Mandates kann durch persönliche Übergabe an ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens oder per Post sowie auch telekommunikativ (per Fax oder als gescanntes Dokument per E-Mail oder online) erfolgen.

Wird ein Abonnement für persönliche Zeitkarten beantragt, sind sowohl der Bestellschein als auch die erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie ein Lichtbild bei einer Verkaufsstelle der Verkehrsunternehmen persönlich vorzulegen bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden. Die Übermittlung von Lichtbildern oder Nachweisen ist auch telekommunikativ oder online möglich.

Die Verkehrsunternehmen behalten sich im Zusammenhang mit der Antragstellung, der Verlängerung oder der Änderung des Abonnementvertrages eine Bonitätsprüfung vor und können daraufhin ggf. Antragsteller vom Lastschriftverfahren ausschließen. Darüber hinaus können auch Antragsteller, die unrichtige Angaben bei der Antragstellung getätigt haben bzw. bei denen bei früheren Abonnementverträgen Zahlungsunregelmäßigkeiten aufgetreten sind, von einer Teilnahme am Lastschriftverfahren ausgeschlossen werden.

Änderungen des Namens, der Adresse, der E-Mail-Adresse (falls bei der Bestellung angegeben) und der Bankverbindung des Kunden sind dem Verkehrsunternehmen unverzüglich schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail) mitzuteilen. Änderungen können nur bis zum 10. des Vormonats berücksichtigt werden. Bei Änderung der Bankverbindung sowie des Kontoinhabers ist ein neues SEPA-Basislastschriftmandat vorzulegen. Anschriftenermittlungen und der Verlust der Wertabschnitte oder Chipkarte (EFS) auf Grund der fehlenden Mitteilung gehen zu Lasten des Kunden.

4 Startkarten

Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Auf Antrag des Kunden kann eine bis zum beantragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Startkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement beantragt wurde und die Voraussetzungen zur Teilnahme am Lastschriftverfahren gemäß Punkt 3 vorliegen. Die Startkarte ist Bestandteil des beantragten Abonnements, jedoch nicht der festen Vertragslaufzeit von zwölf Monaten.

Für Startkarten gelten die Tarifbestimmungen der jeweils bestellten Zeitkarte gemäß Teil B, Punkt 5.2.

Startkarten für persönliche Zeitkarten sind nur in Verbindung mit der entsprechenden VBB-Kundenkarte gültig.

Startkarten für das VBB-Abo 65plus werden nur an Personen ausgegeben, die am 1. Geltungstag der Startkarte mindestens 65 Jahre alt sind. Startkarten werden nur an den Inhaber des Abonnements bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ausgegeben. Zur Legitimation ist ein Personaldokument und ggf. eine Vollmacht vorzulegen.

Der Fahrpreis einer Startkarte wird wie folgt berechnet:
Tagespreis = Preis des beantragten Abonnements x 1/365.

Der so ermittelte Tagespreis wird an der dritten Stelle nach dem Komma auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und anschließend mit der Anzahl der Geltungstage der Startkarte multipliziert.

Die Abbuchung des Betrages für die Startkarte erfolgt in der Regel mit der ersten Abbuchung des Betrages für das Abonnement. Jedem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, den Gesamtbetrag bzw. einen Teilbetrag der Startkarte sofort bei Ausgabe bar bzw. bargeldlos zu erheben.

Bei Nichtzustandekommen des Abonnementvertrages oder vorzeitiger Beendigung während der festen Vertragslaufzeit von zwölf Monaten wird die Berechnung des Fahrpreises für die Nutzung der Startkarte analog den Bedingungen für Abonnements bei außerordentlicher Kündigung gemäß Punkt 10.5 vorgenommen.

Bei Verlust von Startkarten als Wertabschnitt wird kein Ersatz geleistet.

Bei Abonnements, für die Chipkarten mit EFS ausgegeben werden, können Startkarten ebenfalls als EFS auf der Chipkarte gespeichert werden. Bei Verlust von Chipkarten gilt Punkt 9.

5 Erhalt Chipkarte mit EFS bzw. der Wertabschnitte

(a) Chipkarte
Die Chipkarte mit dem für den Vertragszeitraum gültigen EFS wird dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nichterhalt oder Falschlieferung das vertragsführende Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden bis zum Eingang der Mitteilung bestehen.

Die Chipkarte kann zudem in besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen ausgegeben werden. Bei einer Vertragsverlängerung verlängert sich automatisch die Gültigkeit des EFS.

Bei Übergabe oder Zusendung der Chipkarte mit EFS sind im beigefügten Anschreiben die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements aufgeführt. Der Kunde hat die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens anzuzeigen.

Die Daten auf der Chipkarte können in besonders bekannt gegebenen Verkaufsstellen ausgelesen werden.

(b) Wertabschnitte

Die für den Vertragszeitraum gültigen zwölf monatlichen Wertabschnitte werden dem Kunden bzw. dessen gesetzlichem Vertreter postalisch zugestellt oder durch einen Zustelldienst überbracht. Die Zustellung der Wertabschnitte kann auch in zwei oder mehr Teillieferungen erfolgen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Nichterhalt oder bei Falschlieferung der Wertabschnitte das vertragsführende Verkehrsunternehmen unverzüglich, jedoch spätestens bis zehn Tage nach Beginn des ersten Gültigkeitsmonats, schriftlich, in Textform (z. B per E-Mail) oder persönlich in ausgewählten Verkaufsstellen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens zu informieren. Sofern die Information über den Nichterhalt oder die Falschlieferung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

Bei persönlichen Zeitkarten ist die Nummer der VBB-Kundenkarte, in das vorgesehene Feld des jeweiligen Wertabschnittes einzutragen. Bei Abonnements der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) oder der S-Bahn Berlin GmbH ist zusätzlich die auf dem Wertabschnitt angegebene Abonnement-Nummer in das hierfür vorgesehene Feld der VBB-Kundenkarte einzutragen.

6 Durchführung des Lastschriftverfahrens (Abbuchungen)

Die jeweils geltenden Gesamtbeträge für Abonnements sind in der Anlage 4 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden, veröffentlichten Fassung aufgeführt.

 Der geltende Grundpreis für das Abonnement VBB-AboFlex ist im Teil C, Punkt 5.6 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden, veröffentlichten Fassung aufgeführt.

Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit jährlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag grundsätzlichimgrundsätzlich im Voraus am 1.  Bankarbeitstag des ersten Gültigkeitsmonats abgebucht.

Beim Lastschriftverfahren für Abonnements mit monatlicher Abbuchung wird der Gesamtbetrag in monatlichen Teilbeträgen jeweils am 1. Bankarbeitstag des laufenden Monats abgebucht. Eventuelle teilungsbedingte Rundungsdifferenzen zum Gesamtbetrag werden mit dem letzten Teilbetrag ausgeglichen. Bei Tarifänderungen während der Laufzeit des Abonnements werden die monatlichen Teilbeträge ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst.

Beim Lastschriftverfahren für das Abonnement VBB-AboFlex wird der monatliche Grundpreis jeweils am 1. Bankarbeitstag des laufenden Monats abgebucht. Die bargeldlose Ausgabe der rabattierten Fahrausweise im Rahmen des Abonnements erfolgt ausschließlich für Abonnenten der Stadtverkehrs-gesellschaft mbH Frankfurt (Oder) mittels Lastschriftverfahren. Die im Laufe des aktuellen Monats erworbenen Fahrausweise werden gesammelt nach Abschluss des Monats mittels Lastschrift eingezogen. Für die postalische Zustellung einer Einzelauflistung werden 1,50 Euro pro Monat berechnet. Bei Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse wird die Einzelaufstellung kostenfrei auf elektronischem Wege übermittelt. VBB-AboFlex Abonnenten anderer Verkehrsunternehmen sowie rabattierte VBB-AboFlex Fahrausweise, die bei einem anderen Verkehrsunternehmen erworben wurden, sind vom Lastschriftverfahren sowie der Einzelauflistung ausgenommen. Es gilt der Fahrausweis als Quittung und Nachweis.

Der Kunde ist verpflichtet, die Lastschriften zu kontrollieren und Abweichungen innerhalb von 8 Wochen nach festgelegtem Buchungszeitpunkt beim vertragsführenden Verkehrsunternehmen zu melden. Die Nichteinhaltung der Frist geht zu Lasten des Kunden.

Abweichende Regelungen zum Abbuchungszeitpunkt können durch einzelne Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegt werden.

Kann der Einzugsbetrag (einmaliger Gesamtbetrag bzw. monatlicher Teilbetrag) aus Gründen, die nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertreten sind, nicht fristgerecht abgebucht werden, werden der geschuldete Betrag und die anfallenden Bankgebühren sowie ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 2,50 EUR im nächsten Monat fällig und abgebucht, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Dieses gilt auch bei eventuell weiteren Rücklastschriften.

Kommt es im Rahmen des VBB-AboFlex zu einer Rücklastschrift, die die SVF nicht zu vertreten hat, erfolgt eine automatische Sperrung der Chipkarte. Eine Entsperrung der Chipkarte ist nur durch eine Einzahlung auf das Konto des vertragsführenden Verkehrsunternehmens oder durch Nachweis in Textform des erfolgten Ausgleichs aller offenen Forderungen möglich. Andernfalls erfolgt die Entsperrung nach erfolgreichem Ausgleich der offenen Forderung durch den erneuten Einzug.

Bei erstmaligem oder erneutem Abschluss eines Abonnementvertrages erhält der Kunde im Rahmen des SEPA-Basislastschriftverfahrens spätestens fünf Bankarbeitstage vor der ersten Abbuchung eine Information über Abbuchungszeitpunkt und Höhe des Lastschrifteinzuges.

7 Laufzeit der Verträge

Abonnementverträge für übertragbare Zeitkarten sowie für das VBB-Abo 65plus und das VBB-Abo 65vorOrt werden zunächst für eine feste Vertragslaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen und verlängern sich anschließend auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht gemäß Punkt 10 gekündigt werden.

Die Abonnements des Ausbildungstarifs (ausgenommen Schülertickets Potsdam) enden grundsätzlich nach zwölf Monaten. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Wochen vor Ende der Laufzeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen neu zu beantragen. Besteht zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits ein Abonnementvertrag und endet die Ausbildung vor Ablauf der nächsten zwölf Monate, verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet automatisch mit deren Auslaufen. Nach Ende der festen Vertragslaufzeit von zwölf Monaten kann der Vertrag jederzeit zum Ende eines Monats, auch des laufenden Monats, gemäß Punkt 10 gekündigt werden.

Die Abonnements für das Schülerticket Potsdam werden zunächst für eine feste Vertragslaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen und verlängern sich anschließend auf unbestimmte Zeit, wenn sie nicht gemäß Punkt 10 gekündigt werden. Mit Vollendung des 16.  Lebensjahres endet das Abonnement, ohne dass es einer Kündigung bedarf, es sei denn der Kunde weist seine weitere Berechtigung entsprechend Teil  B, Punkt  5.2.5.4 des VBB-Tarifs nach. In diesem Fall verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet automatisch mit deren Auslaufen. Der Vertrag kann, sofern die feste Vertragslaufzeit beendet ist, jederzeit zum Ende eines Monats, auch des laufenden Monats, gemäß Punkt 10 gekündigt werden.

Beim Wegfall der Voraussetzungen für persönliche Zeitkarten ist der Abonnent zur unverzüglichen Mitteilung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen verpflichtet.

8 Änderung der Verträge

Der Wechsel bzw. die Ergänzung des gewählten Tarifbereichs bzw. der Wechsel des Abonnementtyps ist während der Laufzeit des Vertrages auf schriftlichen Antrag zum 1. des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag bis zum 10. des Vormonats gestellt wird [schriftlich oder in Textform (z. B per E-Mail)] und soweit der Kunde die Voraussetzungen für den geänderten Tarif erfüllt. Die Abrechnung des bisherigen bzw. des neuen Abonnements erfolgt tagesgenau entsprechend der Regelung in Punkt 4. Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet. Bei jährlicher Abbuchung wird für die Abrechnung des ursprünglichen Abonnements der zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns fällige Preis zugrunde gelegt.

Ein Wechsel zwischen jährlicher und monatlicher Abbuchung sowie zwischen monatlicher und jährlicher Abbuchung ist innerhalb eines Vertragszeitraumes ausgeschlossen.

9 Ersatz Chipkarten mit EFS und Wertabschnitten

(a) Chipkarten
Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Ist die Kartengültigkeit abgelaufen bzw. eine Änderung des Geltungsbereiches und/oder persönlicher Daten erforderlich, wird dem Kunden unaufgefordert oder gemäß Beantragung eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt bzw. die Änderung auf die Chipkarte geschrieben.

Der Verlust oder die Beschädigung der Chipkarte ist dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die ursprünglich ausgegebene Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seine Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorlegt. Die Ausstellung einer Ersatz-Chipkarte erfolgt gegen ein Entgelt in Höhe von 10,00 EUR und bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 2.2 (b) nach Vorlage eines Lichtbildes. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 EUR erhoben.

Beruht die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf einem durch das ausstellende oder das kontrollierende Verkehrsunternehmen zu vertretenden Umstand, so entfällt das Entgelt für die Ausstellung der Ersatz-Chipkarte.

(b) Wertabschnitte
Bei Verlust oder Beschädigung von Wertabschnitten wird kein Ersatz geleistet.

10 Kündigung der Verträge

Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform, (z. B. per E-Mail).  Ab 1. Juli 2022 gilt zusätzlich folgendes: Sofern das vertragsführende Verkehrsunternehmens einen Abschluss von Abonnements über seine Webseite anbietet, kann die Kündigung auch auf der Webseite des Verkehrsunternehmens über eine Kündigungsschaltfläche erfolgen. Soweit eine Kündigung in der App eines Kundenvertragspartners im VBB möglich ist, ist dies ebenfalls zulässig.

10.1          Ordentliche Kündigung

Abonnementverträge können jederzeit zum Ende der festen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der festen Vertragslaufzeit ist eine Kündigung jederzeit zum Ende eines Monats, auch des laufenden Monats, möglich, dabei gilt folgendes: Wird der Vertrag vom Kunden bis zum letzten Kalendertag eines Monats gekündigt, so ist die Kündigung zum Ablauf dieses Monats wirksam, sofern vom Kunden gemeinsam mit der Kündigung kein späterer Zeitpunkt übermittelt wird. Bei postalischer Übersendung gilt das Datum des Poststempels.

10.2          Außerordentliche Kündigung durch den Kunden

Abonnementverträge können durch den Kunden auch während der festen Vertragslaufzeit von zwölf Monaten jeweils zum Ende eines Monats vorzeitig gekündigt werden, wenn gleichzeitig mit der Kündigung oder spätestens zehn Tage nach Ablauf des gekündigten Abonnements die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte mit EFS (längstens zehn Tage nach Ablauf) an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Wird die Kündigung und Rückgabe bis zum letzten Kalendertag eines Monats vorgenommen, so ist die Kündigung zum Ende dieses Monats wirksam, sofern vom Kunden gemeinsam mit der Kündigung kein späterer Zeitpunkt übermittelt wird. Bei postalischer Übersendung gilt das Datum des Poststempels.

Für den bereits genutzten Zeitraum des Abonnements erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 10.5.

Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

10.3          Außerordentliche Kündigung durch das Verkehrsunternehmen

Das vertragsführende Verkehrsunternehmen ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des Abonnementvertrages berechtigt:

  • bei durch den Kunden zu vertretender Rücklastschrift oder
  • bei Widerruf des SEPA-Basislastschriftmandates bzw. bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung.

Der Abonnent hat die restlichen Wertabschnitte bzw. die Chipkarte an das vertragsführende Verkehrsunternehmen zurückzugeben.

Alle bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung ausstehenden Beträge bleiben als Forderung bestehen. Wird die außerordentliche Kündigung innerhalb der festen Vertragslaufzeit ausgesprochen, erfolgt zusätzlich eine Abrechnung des Nutzungszeitraumes gemäß Punkt 10.5.

Bei außerordentlicher Kündigung des Vertrages wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 EUR erhoben, es sei denn der Kunde weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

10.4          Abrechnung bei ordentlicher Kündigung

Bei einer ordentlichen Kündigung gemäß Punkt 10.1 werden eventuelle entstandene Überzahlungen durch bereits erfolgte Abbuchungen bargeldlos zurückerstattet.

10.5          Abrechnung bei außerordentlicher Kündigung

Bei außerordentlicher Kündigung vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit erfolgt die Abrechnung des Nutzungszeitraums (Zeitraum von Beginn des vorzeitig beendeten Vertrags an bis zur erfolgten Rückgabe der Wertabschnitte bzw. bis zur Sperrung des EFS der Chipkarte) auf der Grundlage der jeweiligen Preise der entsprechenden Monatskarten ohne Abonnement. Das gilt nicht, sofern der Grund der außerordentlichen Kündigung der Wechsel in ein VBB-Firmenticket mit verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss gemäß Teil C, Punkt 1.3.1 ist.

Bei einer außerordentlichen Kündigung (mit Ausnahme des VBB-Abos 65plus, des Schülertickets Potsdam und des VBB-Abo Azubi) wird für jeden Nutzungstag 1/365 des 12-fachen Preises der entsprechenden Monatskarte ohne Abonnement gemäß VBB-Tarif berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65plus wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 720,00 EUR, bei einer außerordentlichen Kündigung des Schülertickets Potsdam wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 306,00 EUR und bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo 65vorOrt wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 388,00 EUR berechnet. Bei einer außerordentlichen Kündigung des VBB-Abo Azubi wird für jeden Nutzungstag 1/365 eines Referenz-Jahrespreises in Höhe von 534,00 EUR berechnet.

Die vorstehende Berechnung nach Nutzungstagen ist auch bei vorzeitig beendetem Vertrags der Höhe nach begrenzt auf den jeweils gültigen gesamten Jahresabonnementpreis.

Verkehrsunternehmen, die in zehn Monatsraten abbuchen, nehmen keine Nachbelastungen vor, da der monatliche Abonnementbetrag dem Preis der Monatskarte entspricht.

Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht bzw. ein evtl. Guthaben bargeldlos erstattet.

10.6      Zusätzliche Regelungen für Rückgabe der Chipkarten mit EFS

Die Chipkarten mit EFS werden durch das vertragsführende Verkehrsunternehmen zum Vertragsende (durch Zeitablauf bzw. Kündigung) gesperrt. Die Chipkarte ist auf Verlangen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens innerhalb von zehn Tagen nach Vertragsende zurückzugeben. Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt in Höhe von 10,00  EUR erhoben werden, es sei denn der Kunde weist nach, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird im Lastschriftverfahren abgebucht bzw. mit einem bestehenden Guthaben verrechnet.

11 Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement

Eine Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement wird nur bei einer mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundenen Einzelerkrankung von mindestens 15 zusammenhängenden Krankheitstagen gewährt. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse zu erbringen.

Für jede Einzelerkrankung von mindestens 15 Tagen wird ab dem ersten Tag 1/365 des Jahresbetrages der entsprechenden Zeitkarten gemäß VBB-Tarif, nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes von mindestens 2,50 EUR, erstattet. Der Antrag ist durch den Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erkrankung zu stellen. Erstattungen werden nach Prüfung des Anspruchs vorgenommen. Die Erstattungsbeträge werden bargeldlos überwiesen.

Stand: 09.02.22