Zum Hauptinhalt springen

FAQ Berlin Ticket S

Kann ich noch eine VBB-Kundenkarte Berlin S beantragen?

Nein. VBB-Kundenkarten, die bis zum 31. Dezember 2024 ausgestellt wurden, behalten aber bis zum Ende der Laufzeit ihre Gültigkeit und können als Nachweis zur Nutzung des Berlin-Ticket S verwendet werden.

Wie kann ich das Berlin-Ticket S (Sozialticket) nutzen?

Um das Berlin-Ticket S (Sozialticket) nutzen zu können, brauchst du deinen Leistungsbescheid mit eingetragenem Namen und Vornamen oder einen Leistungsnachweis.

Der vollständige Vor- und Nachname muss auf dem Ticket eingetragen werden und zusätzlich der Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis mitgeführt werden. Dabei muss der Name auf dem Ticket mit dem Namen im Leistungsnachweis oder -bescheid übereinstimmen. Die BG-Nummer wird nicht mehr verwendet.

Wo kann ich das Berlin Ticket S kaufen?

Du kannst die Monatskarte Berlin-Ticket S an allen BVG-Fahrausweisautomaten, in der BVG Fahrinfo-App, in der BVG Ticket-App, Verkaufsstellen der BVG und in den privaten Verkaufsstellen der BVG (z.B. Spätverkaufsstellen, Zeitungsläden) erwerben.

Wie viel kostet das Berlin-Ticket S?

Berlin Ticket S kostet 19 € pro Monat.

Was muss auf dem Ticket eingetragen werden?

Auf dem Ticket sind Vorname und Nachname einzutragen. Die BG-Nummer darf nicht mehr eingetragen werden.

Wer kann das Berlin-Ticket S nutzen?

Personen können das Berlin-Ticket S nutzen, wenn sie eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld – nach SGB II)
  • Sozialhilfe (nach SGB XII)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
  • Wohngeld (nach dem Wohngeldgesetz – WoGG), auch Haushaltsmitglieder, die bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt wurden, dürfen das Ticket nutzen.
  • Besondere Zuwendung für Haftopfer (Opferrente nach § 17a StrRehaG)
  • Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (§ 8 BerRehaG)
  • Ausgleichsrenten für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich (z. B. nach § 21 StrRehaG, § 4 HHG, § 3 VwRehaG i.V.m. § 144 bzw. § 89 SGB XIV)
  • Ausgleichsrente für NS-Verfolgte (nach dem Gesetz über die Anerkennung und Versorgung politisch, rassisch oder religiös Verfolgter des Nationalsozialismus – PrVG)
  • Strafgefangene, im offenen und geschlossenen Vollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Justizvollzuges teilnehmen.
Darf ich Teile meines Dokuments schwärzen?

Bei Leistungsbescheiden werden auch Kopien mit Schwärzungen akzeptiert. Erkennbar bleiben müssen:

  • Briefkopf
  • Titel des Anschreibens (Leistungs-/Bewilligungsbescheid)
  • Vorname und Nachname
  • Bewilligungszeitraum

Bei Leistungsnachweisen vom Amt muss das Original mitgeführt werden. Hier sind keine Schwärzungen erlaubt.

Kann ich meinen Berechtigungsnachweis auch digital vorlegen?

Der Leistungsbescheid kann als Nachweis auch in der Jobcenter-App vorgelegt werden. Bitte beachte, dass Kontrollpersonale das Öffnen verlangen dürfen. Screenshots oder Fotos/PDF-Dateien werden hingegen nicht akzeptiert.

Kann ich ergänzende Fahrkarten nutzen?

Für Fahrten außerhalb des Tarifbereichs Berlin AB kann ein Anschlussfahrausweis erworben werden.

Ich habe mein Berlin Ticket S verloren. Wird mir der Verlust ersetzt?

Bei Verlust muss ein neues Ticket gekauft werden. Es gibt keinen Ersatz.

Gilt der Berlinpass noch als Berechtigungsnachweis?

Der Berlinpass wird nicht mehr als Berechtigungsnachweis anerkannt.