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FAQ VBB-Kundenkarte Berlin S

Am 1. Januar 2023 wurde der berlinpass durch einen neuen Nachweis, dem Berechtigungsnachweis der jeweiligen Leistungsstelle ersetzt. Wie schon der berlinpass eröffnet dieser Nachweis den Zugang zu zahlreichen Vergünstigungen und soll Berliner*innen, die Sozialleistungen erhalten, die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erleichtern. Darüber hinaus ist der Berechtigungsnachweis für die Beantragung der VBB-Kundenkarte Berlin S erforderlich. Die VBB-Kundenkarte Berlin S muss bei Fahrscheinkontrollen gemeinsam mit dem gültigen Berlin-Ticket S vorgezeigt werden. Übergangsweise kann mit einem gültigen Leistungs- bzw. Bewilligungsbescheid plus Personaldokument das Berlin-Ticket S genutzt werden.

Wie bekomme ich meine VBB-Kundenkarte Berlin S?

Die VBB-Kundenkarte Berlin S wird nicht in den BVG-Kundenzentren ausgegeben. Du kannst sie über die Internetseite https://www.vbb-kundenkarte-berlin-ticket-s.de/ beantragen. Fülle hierzu das Online-Antragsformular aus, lade folgendes hoch:

  • den Berechtigungsnachweis (NICHT die Leistungsbescheinigung), darauf müssen erkennbar sein: QR-Code, Name, Vorname, Geburtstag und Berechtigungszeitraum,
  • ein Passfoto sowie 
  • die erste Seite eines Personalausweisdokuments oder eines Reisepasses mit Lichtbild hoch, für Jugendliche unter 16 Jahren reicht ein gültiger Schülerausweis. Auf dem Personalausweisdokument müssen folgende Angaben lesbar sein: Name, Vorname, Geburtsdatum. Alle anderen Angaben können geschwärzt werden. Das Personalausweisdokument muss jedoch erkennbar bleiben.

Du kannst auch im Antragsverfahren ein Foto aufnehmen, wenn dein Endgerät über eine Kamera verfügt. Nach Abschluss des Online-Antrags erhältst du die VBB-Kundenkarte Berlin S in der Regel innerhalb von zehn Werktagen zugestellt.

Wie bekomme ich die VBB-Kundenkarte Berlin S, wenn ich das Online-Antrags-Portal nicht nutzen kann?

In diesem Fall hält deine Leistungsstelle entsprechende Formulare mit Rückumschlag für dich bereit. Fülle das Formular leserlich aus und schicke es mit allen beschriebenen Dokumenten (Berechtigungsnachweis mit gültigem QR-Code, Passbild, Kopie deines Ausweises oder Passes) in dem Rückumschlag per Post an die BVG. Alternativ kannst Du den Umschlag auch in spezielle Briefkästen vor oder in unseren Kundenzentren einwerfen. Die Adressen unserer Kundenzentren findest du auf dem Formular oder in unserer Verkaufsstellenübersicht
Bitte beachte, dass diese Formulare nicht von den BVG-Kundenzentren ausgegeben werden.

Wie bekomme ich den Berechtigungsnachweis?

Den Berechtigungsnachweis erhältst du automatisch von deiner Leistungsstelle jeweils für den Zeitraum Deiner Leistungsbewilligung. Ein gesonderter Antrag für den Berechtigungsnachweis ist grundsätzlich nicht nötig.

Ausnahmen:

  • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
  • Personen die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Berechtigungsnachweis auf Anfrage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.
  • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Berechtigungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
Wer bekommt den Berechtigungsnachweis?

Den Berechtigungsnachweis erhalten alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in Berlin haben und eine der folgenden Leistungen erhalten:

  1. Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV)
  2. Sozialhilfe
  3. Grundsicherung im Alter
  4. Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
  5. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  6. Wohngeld
  7. Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen: 
  • Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
  • Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
  • Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 32 oder § 30 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)

Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) den Berechtigungsnachweis erhalten sowie die Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers, sofern sie bei der Berechnung des Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt wurden.

Auch Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen, können den Berechtigungsnachweis erhalten.

Zusätzlich wird der Berechtigungsnachweis auf Antrag auch an Personen ausgegeben, die

  • in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen,
  • ohne festen Wohnsitz sind und Leistungen vom Land Berlin beziehen oder
  • in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen.
     
Was ist, wenn ich den Berechtigungsnachweis noch nicht erhalten habe?

Übergangsregelung bis auf weiteres, längstens bis 31.12.2024

Solange du keinen Berechtigungsnachweis hast, kannst du das Berlin-Ticket S mit deinem aktuellen Leistungsbescheid nutzen. Zur Nutzung des Berlin-Ticket S trägst du darauf die "BG-Nummer" (Nummer der Bedarfsgemeinschaft) deines Leistungsbescheides ein. Auf der Kopie des Leistungsbescheides müssen folgende Angaben lesbar sein: Name und Vorname derjenigen Person, die das Berlin-Ticket S nutzt, die  "BG-Nummer" (Nummer der Bedarfsgemeinschaft), der Leistungszeitraum mit Anfangsdatum und Enddatum. Alle anderen Angaben können geschwärzt werden. Der Leistungsbescheid muss jedoch erkennbar bleiben.

Wie lange gilt mein Berechtigungsnachweis?

Die Gültigkeit deines Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S ist als Leistungszeitraum eingetragen.

Wichtig: Damit du das Berlin-Ticket-S (Sozialticket) ohne zeitliche Unterbrechung nutzen kannst, musst du rechtzeitig die Weiterbewilligung deiner Leistung beantragen.
 

Wie lade ich den Berechtigungsnachweis hoch?

Alle hochzuladenden Dokumente müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Gut beleuchtet
  • Knitterfrei
  • Hohe Auflösung
  • DIN A4 stehend
  • Ausweisdokumente im Querfomat, Schrift lesbar, nicht kopfstehend
  • Maximale Dateigröße 5 MB für alle Dokumente einschließlich Bilder

Eine Übersicht über die Vorraussetzungen für das Hochladen findest du hier. 

Wie kann ich das Berlin-Ticket S (Sozialticket) nutzen?

Um das Berlin-Ticket S (Sozialticket) nutzen zu können, brauchst du die VBB-Kundenkarte Berlin S. Wenn dir die VBB-Kundenkarte Berlin S vorliegt, kannst du das Berlin-Ticket S wie gewohnt am Automaten oder in der App erwerben. Bitte trage auf dem Berlin-Ticket S oder in der App die Nummer der VBB-Kundenkarte Berlin S ein.

Ab wann gibt es das Berlin-Ticket S für 9 € zu kaufen?

Seit dem 01.01.2023 kannst du die Monatskarten Berlin-Ticket S an allen BVG-Fahrausweisautomaten, in den BVG-Apps und in den privaten Verkaufsstellen der BVG (z.B. Spätverkaufsstellen, Zeitungsläden) käuflich erwerben, zu einem monatlichen Preis von 9 €, vorerst bis Dezember 2024.
Vom Kauf im BVG-Kundenzentrum wird auf Grund des erwarteten hohen Andrangs abgeraten.